Drohnenverordnung: Regeln und Drohnengesetze

0

Hier sind alle Regeln für den Betrieb von Multicoptern in Deutschland zusammengefasst. Umgangssprachlich als Drohnengesetz bezeichnet, findest Du hier alle Vorschriften aus der Drohnenverordnung für den Drohnenflug:

Die Deutschen wünschen sich mehr Regulierung in Verbindung mit dem Drohnenbetrieb, außerdem sind die Deutschen ja für ihre Regulierungswut bekannt, also muss es auch zum Betrieb von Drohnen entsprechende Vorschriften geben.

Eine Drohnenverordnung muss her.
Erlaubt ist lange nicht alles, was Spaß macht. Doch was ist erlaubt und was nicht? Wir klären auf.

Drohnenverordnung
Fotodrohne: HIer gilt die Drohnenverordnung

Definition: Was ist eine Drohne in der Drohnenverordnung?

Dazu muss der Gesetzgeber erst einmal definieren, was eine Drohne überhaupt ist. Aber dies macht die Drohnenverordnung recht eindeutig:

Unter einer „Drohne“ versteht man ein unbemanntes Fluggerät. Denn das Luftrecht unterscheidet zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen. Gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz handelt es sich bei unbemannten Luftfahrtsystemen um ausschließlich gewerblich genutzte Geräte. Hingegen Flugmodelle sind privat, also zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzte Geräte.

Kennzeichnungspflicht

Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg (‘Drohnen’, ’Multicopter’ etc.) müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette aus Glas oder Aluminium mit Namen und Adresse des Eigentümers. Eine ganz einfache Bestellmöglichkeit gibt es hier.

Kenntnisnachweis: 

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist gemäß Drohnenverordnung künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband (DMFV oder DAeC) oder eines von ihm beauftragten Vereins (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Umfrage 2024

Erlaubnisfreiheit: 

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,z.B.Feuerwehren, THWDRK etc. Also ist hier die Drohnenverordnung ohne besondere Vorschriften.

Erlaubnispflicht: 

Drohnenverbot
Drohnenverbot

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt. Zusätzlich ist eine Genehmigung erforderlich, wenn in einem Gebiet mit Flugbeschränkung (ED-R) geflogen werden soll. Indes weitere Informationen zum Antragsverfahren beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) finden Sie unter www.baf.bund.de.

Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Denn künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite für gewerbliche Nutzer aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.

Betriebsverbot gemäß Drohnenverordnung

Es gibt in der Drohnenverordnungn auch klare Regeln, was gar nicht geht.
Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme per Gesetz außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg; in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten; über bestimmten Verkehrswegen wie Autobahnen und Bundeswasserstraßen; in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen), 

in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis. 

Weiterhin über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Jedoch Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu, 

Über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

Ausweichpflicht: 

Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

Einsatz von Videobrillen:

Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Inkrafttreten der Regeln aus der Drohnenverordnung

Indes wurde die Verordnung „Drohnenregeln Gesetz“ im April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist im April 2017 in Kraft getreten. Die Regeln bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten seit dem 1 Oktober 2017.

Wann muss ich eine Plakette anbringen?

Die neue Drohnenverordnung („Drohnengesetz“) sieht vor, dass der/die Eigentümer/in eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm an sichtbarer Stelle seinen/ihren Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen muss.

e-ID in der Drohnenverordnung

Drohnen in der Offenen Kategorie müssen nach der Drohnenverordnung nicht registriert werden, jedoch muss sich der Betreiber selbst registrieren! Betreiber können Privatpersonen oder Organisationen (z.B. Unternehmen – juristische Personen) sein.

Ein Betreiber kann unter seiner Registrierung mehrere QUadrrocopter betreiben und diese auch durch andere (neue) UAS ersetzen. Registrieren muss sich jeder Betreiber, der ein UAS mit einer Höchstabflugmasse von 250 g oder mehr betreibt. Registrieren müssen sich auch Betreiber von UAS mit weniger als 250 g Höchstabflugmasse, wenn das UAS mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet ist.

Die Registrierung erfolgt unter folgender Adresse:
https://uas-registration.lba-openuav.de/#/registration/uasOperator

Feuerfeste Plakette

Ob eine Plakette eine Drohne zieren muss, ist mitunter abhängig vom Gewicht des jeweiligen Flugobjektes. So gilt ab einem Abfluggewicht von über 250 Gramm: Es muss eine Drohnen-Plakette sichtbar, feuerfest und dauerhaft auf der Drohne (UAV) angebracht sein. Diese muss Name und Adressen des Besitzers beinhalten.

Kommt es zu einem Unfall, können durch das Kennzeichen die Drohne und der dazugehörige Halter schnell identifiziert werden. Das erleichtert und beschleunigt die versicherungstechnischen Vorgänge. Bei Nichtanbringen der verpflichtenden Plakette drohen mitunter hohe Bußgelder!

Hier bekommt man die Plakette:

Roboterwerk – Drohnen-Kennzeichnungsschilder, 30x10mm / 31x19mm, Aluminium, QR-Code, Lasergravur, e-ID, Registrierungsnummer, widerstandsfähige Aufkleber, bis zu 4 Zeilen
  • Hochwertige Drohnenkennzeichnung: Unsere Drohnen-Schilder aus leichtem, eloxiertem Luftfahrt-Aluminium garantieren Langlebigkeit und Robustheit, ohne die Flugeigenschaften der Drohne zu beeinträchtigen (Gewicht unter 0,9 Gramm), und entsprechen internationalen Registrierungsstandards
  • Elegantes und sicheres Design: Gefertigt aus 0,5 mm dickem, feuerfestem Aluminium, bieten unsere Schilder ein modernes Aussehen mit abgerundeten Ecken zur Vermeidung von scharfen Kanten, und werden mit einem Industrielaser beschriftet
  • Einfache, zuverlässige Montage: Ausgestattet mit einem 0,25 mm starken, selbstklebenden ACX-Pad für eine dauerhafte Befestigung. Unsere Schilder sind in verschiedenen Größen und Farben erhältlich, um eine individuelle Gestaltung Ihres Fluggeräts zu ermöglichen.

Lesen Sie auch

Fotografieren mit Drohnen (Buchbesprechung)

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein